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II 2026 44

Arbeitslosenversicherung (Anrechenbarer Arbeitsausfall; versicherter Verdienst)

Sz Verwaltungsgericht · 2026-08-20 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2026 44Entscheid vom 20. August 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Pascal Pfeifhofer, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegenAmt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Anrechenbarer Arbeitsausfall; versicherter Verdienst)Sachverhalt:Die seit dem 1. März 2017 bestehende Anstellung bei der B.________ AG von A.________ (Jg. 19__) wurde mit schriftlicher Aufhebungsvereinbarung per 15. Februar 2024 beendet (Vi-act. 139). Per 19. Februar 2024 wurde sie durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 143). Am 26. Februar 2024 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 15. Februar 2024 (Vi-act. 136).Mit Schreiben vom 9. April 2024 stellte die Arbeitslosenkasse Schwyz (ALK) A.________ die Ablehnung des Anspruchs auf ALE in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör (Vi-act. 128). Die Anstellung sei im Dezember 2023 mündlich gekündigt worden, mit Aufhebungsvereinbarung vom 7. Februar 2024 per 15. Februar 2024 bei ordentlicher Kündigungsfrist von vier Monaten (bis 30.4.2024). Bei vorzeitiger Auflösung habe die Arbeitgeberin eine freiwillige Leistung in der Höhe von Fr.32'275.75 ausbezahlt. Diese sei anrechenbar; es liege kein Arbeitsausfall vor. Mit Stellungnahme vom 19. April 2024 opponierte A.________ gegen diese Darstellung und ersuchte um Überprüfung ihres Anspruches (Vi-act. 126).Am 3. Mai 2024 verfügte die ALK (Vi-act. 123; Hervorhebung wie im Original):Ablehnung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vom16. Februar 2024 bis und mit 30. April 2024wegen nicht Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen resp. mangels anrechenbarem Arbeits-/Verdienstausfall.Eine von A.________ am 30. Mai 2024 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 110) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 ab (Vi-act. 92).Am 13. November 2024 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:1.Der Einspracheentscheid Nr. 30/2024 des Amts für Arbeit, Arbeitslosenkasse, vom 4. Oktober 2024 sei aufzuheben.2.a)Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16. Februar 2024 bis 30. April 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.2.b)Es sei die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung auf Grundlage des zuletzt geltenden vertraglichen Monatslohns der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 15'166.66 festzulegen und entsprechend auszurichten.3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, zurückzuweisen.Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.Mit VGE II 2024 102 vom 22. April 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Weitere Sachverhaltsklärungen seien notwendige Voraussetzung, um über den ALE-Anspruch von A.________ zu befinden; die ALK werde nicht umhinkommen, die genauen Umstände der Anstellungsbedingungen und der Aufhebungsvereinbarung unter Beizug der Arbeitgeberin zu klären (Vi-act. 61).Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 unterbreitete die ALK der ehemaligen Arbeitgeberin Fragen zum Anstellungsverhältnis von A.________ (Vi-act.49), welche die ehemalige Arbeitgeberin am 8. August 2025 beantwortete (Vi-act. 33). Am 13. Oktober 2025 nahm A.________ Stellung und stellte die Anträge (Vi-act. 24):Es sei festzustellen, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 16. Februar 2024 bis 30. April 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.Die Höhe des Anspruchs der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung sei auf Grundlage des zuletzt geltenden vertraglichen Monatslohns der Versicherten im Betrag von CHF 15'166.66 festzulegen und entsprechend auszurichten.Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2026 wies die ALK die Einsprache ab und sie bestätigte die Verfügung Nr. 221 vom 3. Mai 2024 erneut (vgl. oben Ingress Bst.C).Am 15. Mai 2026 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:1.Der Einspracheentscheid Nr. 87/2025 des Amts für Arbeit, Arbeitslosenkasse, vom 9. April 2026 sei aufzuheben.2.a)Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16. Februar 2024 bis 30. April 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.2.b)Es sei die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung auf Grundlage des zuletzt geltenden vertraglichen Monatslohns der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 15'166.66 festzulegen und entsprechend auszurichten.3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, zurückzuweisen.Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 beantragt die ALK, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 25. Juni 2026 hält die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 15. Mai 2026 gestellten Anträgen fest.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Strittig und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch auf ALE der Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Anstellung, d.h. vom 16. Februar 2024 bis zum 30. April 2024. Zudem macht die Beschwerdeführerin einen ALE-Anspruch auf der Grundlage eines Monatslohns in der Höhe von Fr.15'166.66 geltend, wogegen die ALK von einem relevanten Monatslohn von Fr.3'500.-- ausgeht.Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (

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Entscheid vom 20. August 2026

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Anrechenbarer Arbeitsausfall; versicherter Verdienst)

Die seit dem 1. März 2017 bestehende Anstellung bei der B.________ AG von A.________ (Jg. 19__) wurde mit schriftlicher Aufhebungsvereinbarung per 15. Februar 2024 beendet (Vi-act. 139). Per 19. Februar 2024 wurde sie durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (Vi-act. 143). Am 26. Februar 2024 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 15. Februar 2024 (Vi-act. 136).

Mit Schreiben vom 9. April 2024 stellte die Arbeitslosenkasse Schwyz (ALK) A.________ die Ablehnung des Anspruchs auf ALE in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör (Vi-act. 128). Die Anstellung sei im Dezember 2023 mündlich gekündigt worden, mit Aufhebungsvereinbarung vom 7. Februar 2024 per 15. Februar 2024 bei ordentlicher Kündigungsfrist von vier Monaten (bis 30.4.2024). Bei vorzeitiger Auflösung habe die Arbeitgeberin eine freiwillige Leistung in der Höhe von Fr.32'275.75 ausbezahlt. Diese sei anrechenbar; es liege kein Arbeitsausfall vor. Mit Stellungnahme vom 19. April 2024 opponierte A.________ gegen diese Darstellung und ersuchte um Überprüfung ihres Anspruches (Vi-act. 126).

Am 3. Mai 2024 verfügte die ALK (Vi-act. 123; Hervorhebung wie im Original):

Am 13. November 2024 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 unterbreitete die ALK der ehemaligen Arbeitgeberin Fragen zum Anstellungsverhältnis von A.________ (Vi-act.49), welche die ehemalige Arbeitgeberin am 8. August 2025 beantwortete (Vi-act. 33). Am 13. Oktober 2025 nahm A.________ Stellung und stellte die Anträge (Vi-act. 24):

Es sei festzustellen, dass die Versicherte für den Zeitraum vom 16. Februar 2024 bis 30. April 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

Die Höhe des Anspruchs der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung sei auf Grundlage des zuletzt geltenden vertraglichen Monatslohns der Versicherten im Betrag von CHF 15'166.66 festzulegen und entsprechend auszurichten.

Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2026 wies die ALK die Einsprache ab und sie bestätigte die Verfügung Nr. 221 vom 3. Mai 2024 erneut (vgl. oben Ingress Bst.C).

Am 15. Mai 2026 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch auf ALE der Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Anstellung, d.h. vom 16. Februar 2024 bis zum 30. April 2024. Zudem macht die Beschwerdeführerin einen ALE-Anspruch auf der Grundlage eines Monatslohns in der Höhe von Fr.15'166.66 geltend, wogegen die ALK von einem relevanten Monatslohn von Fr.3'500.-- ausgeht.